Krankheits­be­dingte Kündigung

Bei einer Erkrankung muss Ihr Arbeitgeber Sie nur die ersten sechs Wochen weiterbezahlen, im Anschluss erhalten Sie in der Regel Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Dennoch versuchen Arbeitgeber bei einem langfristen Ausfall, ihre erkrankten Arbeitnehmer zu kündigen, um Planungsunsicherheit zu erhalten.

Eine Kündigung wegen Krankheit ist jedoch selten rechtlich haltbar. Vielmehr schützt Sie als Arbeitnehmer das Kündigungs­schutzgesetz, dabei werden hohe Anforderungen an eine krankheits­bedingte Kündigung gestellt:
Zusammengefasst muss es erhebliche Fehlzeiten in der jüngeren Vergangenheit geben, es muss ein Arbeitsausfall auch künftig zu befürchten sein und es darf kein milderes Mittel als eine Kündigung geben. Zudem ist zwischen den beider­seitigen Interessen der Arbeits­vertrags­parteien abzuwägen.

Nutzen Sie unsere Unter­stützung, um Ihre krank­heits­bedingte Kün­digung auf Einhaltung der rechtlichen Anfor­de­rungen zu prüfen.

Ihre Chance: Fehlende Voraus­setzungen für Ihre krankheits­­bedingte Kündigung

Die Kündigung des Arbeits­verhältnisses wegen Krankheit setzt eine negative Gesundheitsprognose voraus. Dabei spielen insbesondere Langzeit­erkrankungen von mindestens sechs Wochen eine Rolle, aber auch häufige Kurz­zeit­erkrankungen können eine negative Gesundheits­prognose begründen und die Kündigung rechtfertigen, wenn sie einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen innerhalb eines Jahres überschreiten. Die Prognose muss sich dabei auf einen langen Zeitraum von in der Regel 24 Monaten beziehen.

Eine Negativprognose kann jedoch häufig widerlegt werden! Es kann etwa ein ärztliches Attest vorgelegt werden, dass eine alsbaldige Genesung zu erwarten ist oder dargelegt werden, dass die Kurz­erkrankungen jeweils auf einmaligen Ereignissen beruhen, wie Erkältungs­erkrankungen, Verletzungen oder Sport­unfällen. Meist gelingt es dem Arbeit­geber vor Gericht nicht nachzuweisen, dass sich prognostizieren lässt, dass sich der gesundheitliche Zustand nicht in Zukunft wieder bessert.

Zudem ist eine negative Gesundheits­prognose unzureichend, um eine Kündigung zu recht­fertigen. Die Auflösung des Arbeits­verhältnisses muss die einzig erforderliche Maßnahme sein.
Es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, eine Kündigung muss immer das letztmögliche Mittel des Arbeitgebers sein. Vorher ist daher bei einer längeren Erkrankung immer ein sogenanntes betriebliches Wieder­eingliederungs­management (BEM) durchzuführen.
Bei der Durchführung des BEM gibt es für den Arbeitgeber erhebliche formale Hürden. Zudem könnte im Rahmen der Abwägung über eine Reduzierung der Arbeits­zeit, eine feste Schicht statt Wechsel­schichtarbeit, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes (z. B. Stehtisch im Büro bei Rückenleiden) nachgedacht werden.

Zuletzt ist abzuwägen, welche Interessen schwerer wiegen, die des Arbeitgebers oder die des Arbeitnehmers?
Bei der Interessen­abwägung sind zudem soziale Gesichts­punkte zu berücksichtigen, wie das Lebens­alter, Betriebs­zugehörigkeit, eine Behinderung oder Unterhalts­ver­pflichtungen. Auf der Arbeitgeber­seite ist vor allem die Beeinträchtigung des betrieb­lichen Ablaufes maßgeblich.

gekündigter MItarbeiter

Grundsätzliches

Bei einer krankheits­bedingten Kündigung handelt es sich um eine Form der personen­bedingten Kündigung, wobei der Kündigungsgrund nicht die Krankheit selbst ist, sondern die betrieblichen Nachteile, welche durch das häufige oder lange Fehlen entstehen.

Im Gegensatz zu vielen Fällen der verhaltens­bedingten Kündigung ist bei krankheits­bedingten Kündigungen keine Abmahnung erforderlich, jedoch ist regelmäßig der Betriebsrat anzuhören und es sind die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten.

Besteht ein Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung wegen Krankheit?

Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, jedoch wird in den aller­meisten Fällen im Rahmen eines Rechts­streits eine Abfindung gezahlt, da der Arbeitgeber kein Interesse an einer Weiter­beschäftigung hat und die Möglichkeit der Unwirksamkeit der Kündigung besteht. Wir verhandeln für unsere Mandanten als Ausgleich für den Verlust des Arbeits­platzes lukrative Abfindungen.
Lassen Sie uns prüfen, ob für Ihre krankheits­bedingte Kündigung die Möglichkeit der Unwirk­samkeit besteht.

Findet das Kündigungs­schutz­gesetz Anwendung?

Wenn in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, greift bei einer Betriebs­zugehörig­keit von mehr als sechs Monaten der allgemeine Kündigungs­schutz, sodass eine Sozialauswahl durchzuführen ist. Dabei werden teilzeit­beschäftigte Arbeit­nehmer­Innen mit bis zu 30 Stunden mit der Quote von 0,75 mit nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und alle anderen mit 1 berücksichtigt.

Ein Beispiel:
Bei 8 Kollegen mit 30 – 40 Arbeits­stunden, zwei Kollegen mit 28 Stunden und drei Kollegen mit 10 Stunden würden demnach 10,5 Arbeitnehmer beschäftigt (8 × 1 + 2 × 0,75 + 3 × 0,5).
Somit wäre das Kündigungs­schutz­gesetz anwendbar.

Beratung im Besprechungsraum

Lassen Sie uns prüfen, ob wir in Ihrem Fall Aussicht auf einen finanziell lohnenden Ausgang Ihrer krankheitsbedingten Kündigung erwirken können.