Rückzahlung von Fort­bildungs­kosten

Werden Sie nach der Beendigung des Arbeits­verhält­nisses von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen? Verlangt dieser Fort­bildungs­kosten zurück?

Oder verlangt er für den Zeitraum der Aus­bildung und Weiter­bildung gezahlte Vergütungen zurück? Verlangt Ihr bisheriger Arbeit­geber die Rück­zahlung von Weiter­bildung­skosten, welche z. B. im Rahmen eines dualen Studiums geleistet wurden oder die Kosten für einen Führer­schein oder die Rück­zahlung eines Arbeit­nehmer­darlehens?

Werden anderweitige Geld­forderungen erhoben, etwa aufgrund eines Arbeit­nehmer­darlehens?

Dann lassen Sie uns im Rahmen einer kostenlosen Erstein­schätzung prüfen, ob die Rückforderung in Ihrem Fall gerecht­fertigt ist.

Gerecht­fertigt ist die Rückforderung nur dann, wenn die sogenannte Rüc­k­zahlungs­verein­­barung wirksam ist. Diese schließen Arbeit­geber mit ihren Arbeit­nehmern entweder mit dem Arbeits­ver­trag oder in einer gesonderten Verein­barung ab.

Holen Sie sich Unterstützung bei uns und wehren Sie Rück­forderungen erfolgreich ab!
Wir prüfen, ob die sogenannte AGB-Kontrolle eingehalten wurde oder ob unwirksame Rückzahlungsklauseln aufgenommen wurden. Wir prüfen ebenfalls die Angemessenheit der Bindungsdauer und vieles mehr.

Kostenlose Erstein­schätzung Ihrer Rück­zahlungs­pflicht

Haben Sie eine Rück­zahlungs­vereinbarung unter­zeichnet und fragen sich, ob diese wirksam ist? Werden Sie wegen der Rück­forderung von Fort­bildungs­kosten in Anspruch genommen? Wir bieten Ihnen eine kosten­lose Erstein­schätzung, ob eine Zahlungs­pflicht besteht. Nehmen Sie über das unten stehende Formular Kontakt mit uns auf! Wir melden uns bei Ihnen zurück.

Wann ist die Rück­zahlungs­klausel unwirksam? Worauf müssen Sie achten?

Die Wirksamkeit einer Rückforderung hängt stets an der Wirksamkeit der Vereinbarung, welche im Arbeitsvertrag selbst oder einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sein kann. Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Klausel und somit die ganze Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sein:

Intransparente oder undifferenzierte Regelung
Wird der Arbeitnehmer durch die Klauseln unangemessen benachteiligt, gilt die gesamte Regelung als unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Urteilen entschieden. Insbesondere muss das Transparenzgebot beachtet werden, d. h. die Klauseln müssen klar und verständlich sein. Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, wie hoch die Kosten sind, die er ggf. zurückzuzahlen hat.

Zu lange Bindungsdauer
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Regelung unangemessen lange an das Unternehmen bindet. Welche Bindungsdauer zu lange ist, hängt von der Relation zur Dauer der Fort- und Weiterbildung und den hierbei entstandenen Kosten zusammen. Dabei gilt nur die reine Fortbildungsdauer, zwischenzeitliche Arbeitsphasen bzw. Praxisphasen sind in der Regel nicht mit einzurechnen.

Gerne klären wir Sie hierüber in einem Beratungs­gespräch auf.

Zur Orientierung gelten folgende Bindungsdauern als angemessen:

Weiter­bildungszeit

Bindungs­dauer

1 Monat

6 Monate

2 Monate

1 Jahr

3-4 Monate

2 Jahre

3-6 Monate

3 Jahre

1 bis zu 2 Jahre

5 Jahre

Weiterbildung

Keine Ausnahmen je nach Kündigungsgrund
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Rückzahlungsklausel zwingend Ausnahmen enthalten muss, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen kündigt oder der Grund der Kündigung in die Sphäre des Arbeitgebers fällt. Dabei kommt es gar nicht auf den tatsächlichen Kündigungsgrund an, die Unzulässigkeit der Klausel als solcher führt bereits zu einer Unwirksamkeit, sodass keine Kosten zurückzuerstatten sind.

Rückforderung von Studiengebühren
Eine Vereinbarung, die einen Arbeitnehmer verpflichtet, vom Unternehmen übernommene Studiengebühren dann zu erstatten, wenn ihm der Unternehmer nach Abschluss des Studiums keinen Arbeitsvertrag anbietet, ist unwirksam. Es muss darüber hinaus umrissen sein, einen Anspruch auf was für eine Art von Anstellung nach dem (dualen) Studium besteht.

Höhe der Rückzahlung und Kürzung
Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die Rückzahlungssumme in der Höhe je nach Dauer der weiteren Tätigkeit im Unternehmen nach der Fortbildung zu kürzen ist. Ist keine sog. ratierliche Kürzung vorgesehen – müssten also auch nach einem längeren Zeitraum noch die gesamten Fortbildungskosten zurückgezahlt werden – so ist die Rückzahlungsklausel ebenfalls unwirksam. Die Kürzung muss in bestimmten Intervallen erfolgen, eine lediglich jährliche Kürzung ist beispielsweise unzulässig.

Art der Weiterbildung
Zuletzt ist eine Rückforderung nur möglich, wenn der Ab­schluss der Fortbildung die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht, etwa durch einen anerkannten Abschluss. Nutzt die Weiterbildung nur Ihrem aktuellen Arbeitgeber, ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.

RA Brommer in Besprechung

Rechtsanwalt Brommer prüft für Sie, ob die Forderungen Ihres Arbeitgebers zur Rück­zahlung der Fortbildungs­­kosten rechtmäßig sind.