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Hinüberstraße 4
30175 Hannover
Rechtsanwalt Thomas Pavel wurde von ThreeBestRated als einer der 3 besten Anwälte für Arbeitsrecht in Hannover ausgezeichnet.
Werden Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen? Verlangt dieser Fortbildungskosten zurück?
Oder verlangt er für den Zeitraum der Ausbildung und Weiterbildung gezahlte Vergütungen zurück? Verlangt Ihr bisheriger Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten, welche z. B. im Rahmen eines dualen Studiums geleistet wurden oder die Kosten für einen Führerschein oder die Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens?
Werden anderweitige Geldforderungen erhoben, etwa aufgrund eines Arbeitnehmerdarlehens?
Dann lassen Sie uns im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen, ob die Rückforderung in Ihrem Fall gerechtfertigt ist.
Gerechtfertigt ist die Rückforderung nur dann, wenn die sogenannte Rückzahlungsvereinbarung wirksam ist. Diese schließen Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern entweder mit dem Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ab.
Haben Sie eine Rückzahlungsvereinbarung unterzeichnet und fragen sich, ob diese wirksam ist? Werden Sie wegen der Rückforderung von Fortbildungskosten in Anspruch genommen? Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Zahlungspflicht besteht. Nehmen Sie über das unten stehende Formular Kontakt mit uns auf! Wir melden uns bei Ihnen zurück.
Die Wirksamkeit einer Rückforderung hängt stets an der Wirksamkeit der Vereinbarung, welche im Arbeitsvertrag selbst oder einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sein kann. Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Klausel und somit die ganze Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sein:
Intransparente oder undifferenzierte Regelung
Wird der Arbeitnehmer durch die Klauseln unangemessen benachteiligt, gilt die gesamte Regelung als unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Urteilen entschieden. Insbesondere muss das Transparenzgebot beachtet werden, d. h. die Klauseln müssen klar und verständlich sein. Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, wie hoch die Kosten sind, die er ggf. zurückzuzahlen hat.
Zu lange Bindungsdauer
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Regelung unangemessen lange an das Unternehmen bindet. Welche Bindungsdauer zu lange ist, hängt von der Relation zur Dauer der Fort- und Weiterbildung und den hierbei entstandenen Kosten zusammen. Dabei gilt nur die reine Fortbildungsdauer, zwischenzeitliche Arbeitsphasen bzw. Praxisphasen sind in der Regel nicht mit einzurechnen.
Gerne klären wir Sie hierüber in einem Beratungsgespräch auf.
Zur Orientierung gelten folgende Bindungsdauern als angemessen:
Weiterbildungszeit
Bindungsdauer
1 Monat
6 Monate
2 Monate
1 Jahr
3-4 Monate
2 Jahre
3-6 Monate
3 Jahre
1 bis zu 2 Jahre
5 Jahre
Keine Ausnahmen je nach Kündigungsgrund
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Rückzahlungsklausel zwingend Ausnahmen enthalten muss, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen kündigt oder der Grund der Kündigung in die Sphäre des Arbeitgebers fällt. Dabei kommt es gar nicht auf den tatsächlichen Kündigungsgrund an, die Unzulässigkeit der Klausel als solcher führt bereits zu einer Unwirksamkeit, sodass keine Kosten zurückzuerstatten sind.
Rückforderung von Studiengebühren
Eine Vereinbarung, die einen Arbeitnehmer verpflichtet, vom Unternehmen übernommene Studiengebühren dann zu erstatten, wenn ihm der Unternehmer nach Abschluss des Studiums keinen Arbeitsvertrag anbietet, ist unwirksam. Es muss darüber hinaus umrissen sein, einen Anspruch auf was für eine Art von Anstellung nach dem (dualen) Studium besteht.
Höhe der Rückzahlung und Kürzung
Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die Rückzahlungssumme in der Höhe je nach Dauer der weiteren Tätigkeit im Unternehmen nach der Fortbildung zu kürzen ist. Ist keine sog. ratierliche Kürzung vorgesehen – müssten also auch nach einem längeren Zeitraum noch die gesamten Fortbildungskosten zurückgezahlt werden – so ist die Rückzahlungsklausel ebenfalls unwirksam. Die Kürzung muss in bestimmten Intervallen erfolgen, eine lediglich jährliche Kürzung ist beispielsweise unzulässig.
Art der Weiterbildung
Zuletzt ist eine Rückforderung nur möglich, wenn der Abschluss der Fortbildung die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht, etwa durch einen anerkannten Abschluss. Nutzt die Weiterbildung nur Ihrem aktuellen Arbeitgeber, ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.
Rechtsanwalt Brommer prüft für Sie, ob die Forderungen Ihres Arbeitgebers zur Rückzahlung der Fortbildungskosten rechtmäßig sind.
Hinüberstraße 4
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Rechtsanwalt Thomas Pavel wurde von ThreeBestRated als einer der 3 besten Anwälte für Arbeitsrecht in Hannover ausgezeichnet.