Kündigungsschutzklage - Fristen, Ablauf und Kosten

Wehren Sie sich gegen Ihre Kündigung! Übergeben Sie das Kündigungsschreiben einem Anwalt für Arbeitsrecht und besprechen Sie die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage.
Die Kündigungsschutz­klage muss unbedingt innerhalb einer Frist von drei Wochen (Dreiwochenfrist) nach Zugang der Kündigung bei der Arbeit­neh­merin oder dem Arbeit­neh­mer beim zuständigen Arbeits­gericht eingereicht werden.

Ansonsten ist die Klage verfristet – es ist nicht mehr möglich, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen!

Lassen Sie von einem unserer Anwälte prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.

Kündigungs­schutz­klage

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht innerhalb von zwei bis drei Wochen eine Güteverhandlung anberaumen. Oftmals einigen sich die Parteien im Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Dabei müssen viele Gesichtspunkte bedacht werden und Einigkeit über das Beendigungsdatum, das Arbeitszeugnis, eine Freistellung und die Höhe der Abfindungszahlung und weiteren Vergütungen erzielt werden.

Kammertermin

Wenn im Gütetermin keine Einigung erzielt wird, beraumt das Arbeitsgericht eine Kammerverhandlung an. Bis zum Kammertermin kann der Arbeitgeber auf die Klage schriftsätzlich erwidern. Auch die Klägerseite bekommt die Möglichkeit einer weiteren schriftlichen Stellungnahme. Der Kammertermin findet meist rund drei bis vier Monate nach dem Gütetermin statt.
Oftmals ändert sich die Interessenlage der Parteien in der Zwischenzeit, wenn etwa ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen wird und damit ggf. auch die Prozesstaktik. Daher ist es nicht unüblich, im Kammertermin noch einen Vergleich abzuschließen. Wird keine Einigung erzielt, ergeht ein Urteil des Arbeitsgerichts.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingereicht werden.

Wann ist eine Kündigung un­wirksam?

Eine Vielzahl von formellen Mängeln oder inhaltlichen Gründen kann zu einer Unwirksamkeit einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber führen, weshalb es sich fast immer lohnt, eine Kündigungsschutzklage einzureichen!

  • falsche Sozialauswahl unter den Arbeitnehmern getroffen
  • Kündigung ist nicht das mildeste Mittel
  • negative Zukunftsprognose bei krankheitsbedingter Kündigung
  • keine Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung
  • die Kündigung wurde nicht schriftlich erklärt (E-Mail ist unzureichend)
  • keine richtige Unterschrift unter der Kündigung (z. B. nur i. A. oder von nicht befugter Person)
  • Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, einer Schwangeren oder eines Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Integrationsamtes
  • keine oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung
Beachten Sie die dreiwöchige Klagefrist und lassen Sie uns sofort nach ausgesprochener Kündigung Ihren Fall prüfen!
Mitarbeiter mit Karton

Anwaltskosten

Vor dem Arbeitsgericht müssen die Parteien die Kosten für Ihren Rechtsanwalt selbst zahlen. Dafür hat keine Partei das Risiko, die gegnerischen Rechtsanwaltskosten übernehmen zu müssen. Regelmäßig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Anderenfalls klären wir Sie gerne im Vorfeld kostenlos über die Rechtsanwaltsgebühren auf.

Handeln Sie schnell und vermeiden Sie Form­fehler. Ziehen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate, um erfolgreich gegen Ihre Kündigung vorzugehen.

Was wir mit einer Kündigungs­schutz­klage für Sie bewirken können

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage können wir für Sie eine Abfindung aushandeln. Darin sind wir Experten. Wir verfügen über die Expertise aus Hunderten von Arbeitsgerichts­verfahren.

Wir finden formelle oder inhaltliche Mängel der Kündigung und sind mit einer Kündigungsschutzklage auch für Sie erfolgreich.