Verhaltensbedingte Kündigung

Aus dem Arbeits­vertrag heraus ergeben sich Rechte und Pflichten für den Arbeitnehmer. Sieht der Arbeitgeber die Pflichten des Arbeit­nehmers als verletzt an, ist es möglich, dass er eine verhaltens­bedingte Kündigung ausspricht.


Vor Arbeits­gerichten halten verhaltens­bedingte Kündigungen nur Stand, wenn hinreichende Bedingungen erfüllt sind und es sich bei dem Verhalten um ein steuer- und vorwerfbares Fehl­verhalten handelt. Dem Arbeitgeber muss es unzumutbar sein, das Arbeits­verhältnis weiter aufrecht­zuerhalten.

Nutzen Sie die dreiwöchige Frist und lassen Sie uns Ihre betriebsbedingte Kündigung auf Rechtmäßigkeit prüfen.

Verhaltens­bedingte Kündigung an Beispielen veranschaulicht

Die Begründung für verhaltens­bedingte Kündigungen können in drei Kategorien unter­schieden werden. Zum ersten sind es Störungen im Leistungs­bereich, zum zweiten die Schädigung des Vertrauens­bereiches und zum dritten die Beeinträchtigung der betrieb­lichen Ordnung.
Grund­sätzlich sollte eine Kündigung stets das letzte Mittel sein. Es sollte vorweg geprüft werden, ob nicht mildere Mittel wie eine Versetzung oder Änderungen der Schicht­besetzung umsetzbar sind.

  • zu späte Krankmeldung
  • Leistungsverweigerung
  • Leistung in unzureichender Qualität
  • dauerndes zu spät Kommen oder sehr große Unpünktlichkeit
  • Minusstunden über einen langen Zeitraum
  • unerlaubte private Nutzung des Internets oder E-Mail-Accounts
  • tätlicher Angriff gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen
  • Betrug und/oder Diebstahl
  • Verdacht auf eine Straftat
  • Arbeitszeitbetrug
  • Konkurrenztätigkeit
  • Mobbing
  • sexuelle Belästigung
  • Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz
  • mehrfache Gehaltspfändungen
Lassen Sie uns prüfen, ob Ihr Pflichtverstoß ein ausreichender Kündigungsgrund ist.
Kündigung erhalten

Notwendigkeit der Abmahnung

Bevor Ihnen eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, muss Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich abmahnen und Ihnen so die Möglichkeit geben, Ihr Verhalten zu bessern oder zu erklären. Erst wenn die Abmahnung keine Wirkung zeigt, kann zur verhaltensbedingten Kündigung gegriffen werden.

Ausnahmen bilden schwerwiegende Pflichtverletzungen wie

  • tätliche Angriffe
  • Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz

Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers

Je nach Art der Pflicht­ver­letzung und den daraus resultierenden nach­teiligen Aus­wirkungen auf das Unte­rnehmen ist der Arbeit­geber verpflichtet, die persönlichen Belange des Mitarbeiters in die Interessen­abwägung einzubeziehen. Dazu zählen Unterhaltsverpflichtungen oder eine bestehende Schwerbehinderung. Wiegen die Interessen des Arbeit­nehmers schwerer als die des Unter­nehmens, sollte nach anderen Lösungen als einer verhaltens­bedingten Kündigung gesucht werden.

Verhaltensbedingte Kündigung, was wir für Sie tun können

Wenn Sie eine verhaltens­bedingte Kündigung erhalten haben, prüfen wir, ob die not­wendigen Voraus­setzungen gemäß Kündigungs­schutzgesetz gegeben sind, um eine solche Kündigung rechts­wirksam aus­sprechen zu können.

Das ist für Sie wichtig, um einer 12-wöchigen Sperr­zeit des Arbeits­losen­geldes entgegen­zuwirken.

Daneben ist es uns in der Vergangen­heit oft gelungen, Vergleiche mit ehemaligen Arbeit­gebern aus­zuhandeln, sodass die finanziellen Nach­teile infolge des Verlustes des Arbeits­platzes durch eine Ab­findung mehr als nur auf­gewogen wurden.

Besprechung
Verlieren Sie wegen Ihrer Pflichtverletzung nicht auch noch 12 Wochen Arbeitslosengeld.
Gehen Sie stattdessen mit einem Anwalt gegen die Kündigung vor.